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BGH, 14.05.1984 - 4 StR 154/82 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren - Zuständigkeit bei Gesuch um Wiederaufnahme eines Verfahrens - Revision wegen Versagung des rechtlichen Gehörs - Zulässigkeitsvoraussetzungen für Wiedereinsetzungsantrag
Verfahrensgang
- LG Essen, 11.07.1980 - 26 KLs 35 Js 322/74
- BGH, 14.05.1984 - 4 StR 154/82
- BGH, 23.01.1985 - 2 ARs 6/85
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der …
Auszug aus BGH, 14.05.1984 - 4 StR 154/82
Bei zutreffender Würdigung des Vorbringens des Verurteilten ergibt sich allerdings, daß er in Wirklichkeit beanstandet, ihm sei ausreichendes rechtliches Gehör gemäß § 33 a StPO seinerzeit nicht gewährt worden (vgl. BGH bei Holtz MDR 1976, 634 f; BVerfGE 42, 364, 367; BVerfG NJW 1984, 1026), denn er behauptet in erster Linie, seine Gegenerklärungen gemäß § 349 Abs. 3 StPO seien dem Senat vorenthalten worden. - BVerfG, 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82
Auszug aus BGH, 14.05.1984 - 4 StR 154/82
Bei zutreffender Würdigung des Vorbringens des Verurteilten ergibt sich allerdings, daß er in Wirklichkeit beanstandet, ihm sei ausreichendes rechtliches Gehör gemäß § 33 a StPO seinerzeit nicht gewährt worden (vgl. BGH bei Holtz MDR 1976, 634 f; BVerfGE 42, 364, 367; BVerfG NJW 1984, 1026), denn er behauptet in erster Linie, seine Gegenerklärungen gemäß § 349 Abs. 3 StPO seien dem Senat vorenthalten worden. - BGH, 17.01.1962 - 4 StR 392/61
Auszug aus BGH, 14.05.1984 - 4 StR 154/82
Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision jedenfalls dann nicht mehr möglich ist, wenn das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Entscheidung zu einem rechtskräftigen Abschluß gekommen ist (BGHSt 17, 94). - BGH, 08.06.1977 - 2 ARs 129/77
Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes (BGH) für Entscheidungen im …
Auszug aus BGH, 14.05.1984 - 4 StR 154/82
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 8. Juni 1977 - 2 ARs 129/77) jedenfalls ist dem Revisionsgericht nach Inkrafttreten des 1. Strafverfahrensreformgesetzes am 1. Januar 1975 aufgrund des § 367 StPO (i. Verb. m. § 140 a GVG) "jegliche" Zuständigkeit für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren gegen von ihm erlassene Urteile oder die einem solchen gleichgestellten Entscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO genommen worden, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn mit dem Wiederaufnahmeantrag nur ein Mangel des revisionsgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht wird.